Unterhaltsbeitrag während einer Scheidung

Wie bestimmt man den Unterhaltsbeitrag für die Kinder?

Der Kinderunterhaltsbeitrag setzt sich seit den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften aus dem sogenannten «Barunterhalt» und dem «Betreuungsunterhalt» zusammen.

Der Barunterhalt deckt die Kosten für den Bedarf des Kindes wie Essen, Kleider, Krankenkassenprämien, Anteil an den Wohnkosten, generelle Kosten, Pflege und Erziehung etc.

Der Betreuungsunterhalt soll die Betreuung des Kindes durch einen Elternteil oder durch Dritte abgelten.

Dabei hat das Bundesgericht kürzlich wichtige Fragen zum Unterhaltsrecht geklärt und bestimmt, dass für alle Kantone die sogenannte zweistufige Methode gilt, um die Höhe der Unterhaltsleistungen zu berechnen.

Dabei wird zunächst das Gesamteinkommen beider Ehegatten ermittelt. Danach wird der Bedarf von allen Beteiligten ermittelt. Wenn die vorhandenen Mittel die familienrechtlichen Existenzminima übersteigen, wird der Überschuss je nach konkreter Situation nach Ermessen verteilt. Bei einem Manko kommt an erster Stelle der Barunterhalt für die minderjährigen Kinder, danach der Betreuungsunterhalt, ein allfälliger Unterhaltsanspruch eines Ehegatten und zuletzt der Unterhalt für volljährige Kinder.

Die folgende Excel-Tabelle (http://www.einfache-scheidung.ch/_inhouse/form/DE_rente.xls) zeigt Ihnen ein Beispiel, wie der Unterhaltbeitrag berechnet werden kann.

Hat der Ehegatte einen Anspruch auf eine Unterhaltsrente nach der Scheidung?

Das Bundesgericht hat ebenfalls klargestellt, dass einem Ehegatten nach der Scheidung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zuzumuten ist, soweit eine solche Möglichkeit tatsächlich besteht und nichts dagegen spricht, wie zum Beispiel die Betreuung von kleinen Kindern. Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles, d.h. Kriterien wie Alter, Gesundheit, bisherige Tätigkeiten, persönliche Flexibilität und die Lage auf dem Arbeitsmarkt.

Ein grundsätzlicher Unterhaltsanspruch besteht nicht.