Wie bestimmt man den Unterhaltsbeitrag für die Kinder?

Der Kinderunterhaltsbeitrag setzt sich seit den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften aus dem sogenannten «Barunterhalt» und dem «Betreuungsunterhalt» zusammen.

Der Barunterhalt deckt die Kosten für den Bedarf des Kindes wie Essen, Kleider, Krankenkassenprämien, Anteil an den Wohnkosten, generelle Kosten, Pflege und Erziehung etc.

Der Betreuungsunterhalt soll die Betreuung des Kindes durch einen Elternteil oder durch Dritte abgelten.

Dabei hat das Bundesgericht kürzlich wichtige Fragen zum Unterhaltsrecht geklärt und bestimmt, dass für alle Kantone die sogenannte zweistufige Methode gilt, um die Höhe der Unterhaltsleistungen zu berechnen.

Dabei wird zunächst das Gesamteinkommen beider Ehegatten ermittelt. Danach wird der Bedarf von allen Beteiligten ermittelt. Wenn die vorhandenen Mittel die familienrechtlichen Existenzminima übersteigen, wird der Überschuss je nach konkreter Situation nach Ermessen verteilt. Bei einem Manko kommt an erster Stelle der Barunterhalt für die minderjährigen Kinder, danach der Betreuungsunterhalt, ein allfälliger Unterhaltsanspruch eines Ehegatten und zuletzt der Unterhalt für volljährige Kinder.

Die folgende Excel-Tabelle (http://www.einfache-scheidung.ch/_inhouse/form/DE_rente.xls) zeigt Ihnen ein Beispiel, wie der Unterhaltbeitrag berechnet werden kann.

Hat der Ehegatte einen Anspruch auf eine Unterhaltsrente nach der Scheidung?

Das Bundesgericht hat ebenfalls klargestellt, dass einem Ehegatten nach der Scheidung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zuzumuten ist, soweit eine solche Möglichkeit tatsächlich besteht und nichts dagegen spricht, wie zum Beispiel die Betreuung von kleinen Kindern. Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles, d.h. Kriterien wie Alter, Gesundheit, bisherige Tätigkeiten, persönliche Flexibilität und die Lage auf dem Arbeitsmarkt.

Ein grundsätzlicher Unterhaltsanspruch besteht nicht.

Die Excel-Tabelle enthält einige Informationen, die den Ehegatten die grobe Schätzung der Rente, die ein Ehegatte dem anderen schuldet, ermöglichen.

Diese Tabelle kann benutzt werden, wenn einer der Ehegatten die Obhut der Kinder innehat und der andere nur ein Besuchsrecht ausübt. Im Falle des gemeinsamen Sorgerechts wird der Überschuss geteilt und der monatliche Grundbetrag des Unterhaltes für das Kind sollte für jeden Gatten identisch (z.B. CHF 500,-) sein.

Beispiel : http://www.einfache-scheidung.ch/_inhouse/form/DE_rente.xls

Hier sehen Sie ein Beispiel der Berechnung für den Unterhaltsbeitrag während der Trennung, wenn die Betreuung der Kinder von einem der Ehegatten übernommen wird.

Hier sehen Sie ein anderes Beispiel der Berechnung für die Rente während der Trennung, wenn die Ehegatten das Sorgerecht der Kinder gemeinsam ausüben.

 

Neue Gesetzesbestimmungen seit dem 01.01.2017:

Gemäss den seit dem 1.1.2017 geltenden Gesetzesbestimmungen (Art. 276 ff. und 285 Zivilgesetzbuch), muss der Betrag für den Unterhalt des Kindes nicht nur den Bedarf des Kindes decken sondern auch die Betreuung des Kindes abgelten, sei es durch die Betreuung eines Elternteils oder durch Dritte (Betreuungskosten).

Dies führt tendenziell dazu, dass sich die Kinderunterhaltsbeiträge erhöhen, da theoretisch zu den Alimenten die effektiven Kosten des Bedarfes des Kindes (Nahrung, Kleidung, Mietanteil, generelle Kosten, Pflege und Erziehung) sowie die Betreuungskosten dazugezählt werden müssen.

Um Ihnen bei der Berechnung der effektiven Kosten des Kindes zu helfen, verweisen wir auf dieses Beispiel.

Seit dem in Kraft treten der neuen Gesetzesbestimmungen haben die Gerichte die Tendenz die Übernahme der effektiven Kosten des Kindes zu verlangen und der Betrag des Kinderunterhaltsbeitrages muss im Detail erklärt werden können.

Wenn der Elternteil, der nicht die Obhut des Kindes innehat, ein sehr kleines Einkommen hat, und diese Beträge wahrscheinlich in sein Existenzminimum eingreifen würden, berücksichtigt das Gericht den Grundbedarf (CHF 1’200.- Kt. Zürich) und die wesentlichen Kosten wie Miete, Krankenkasse und Fahrkosten. Der nach Abzug dieser Kosten vom Lohn verbleibende Betrag wird den Alimenten zugewiesen.