Darf man den Original-Eheschein durch ein anderes Dokument ersetzen?
Sie müssen einen Familienschein entweder beim Standesamt der Heimatsgemeinde oder beim Zivilstandsamt am Ort, an dem die Ehe geschlossen wurde, verlangen.
Darf man den Original-Eheschein durch ein anderes Dokument ersetzen?
Sie müssen einen Familienschein entweder beim Standesamt der Heimatsgemeinde oder beim Zivilstandsamt am Ort, an dem die Ehe geschlossen wurde, verlangen.
Umfassende Einigung
«Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Ueberlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus. » (Art. 111 Schweizerisches Zivilgesetzbuch)
Rechtsfolgen der Scheidung
Die Scheidung bedeutet die definitive Auflösung der ehelichen Gemeinschaft.
Die Scheidung gibt Anlass zur güterrechtlichen Auseinandersetzung, was heisst, dass die Vermögen je nachgewähltem Güterstand aufgeteilt werden.
Der Unterhaltsbeitrag wird entschieden (Unterhaltsbeitrag für die Kinder und/oder für den Ehegatte/ die Ehegattin).
Das elterliche Sorgerecht und das Besuchsrecht bezüglich der gemeinsamen Kindern werden festgelegt.
Scheidungsvereinbarung
Wenn das Gericht die Scheidungsvereinbarung genehmigt hat, ist es sehr schwierig darauf zurückzukommen. Diese Vereinbarung regelt die folgenden Aspekte : Belange der Kinder; Rechte und Pflichten der Eltern bzw. elterliche Sorge, Besuchsrecht und Unterhaltsbeitrag für die gemeinsame Kinder; Auseinandersetzung des Güterstandes; Aufteilung der Austrittsleistungen BVG.
(Häufig gestellte Fragen)
Einfache-Scheidung.ch bietet Ihnen Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Dieser Abschnitt ermöglicht Ihnen, Antworten auf die häufig an Einfache-Scheidung.ch gestellten Fragen zu bekommen :
Scheidung.
Trennung.
Verfahren.
Stellen Sie Ihre Frage an info@einfache-scheidung.ch This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it. , Ihre Frage und die Antwort werden im Abschnitt FAQ veröffentlicht.
Immer mehr Ehepaare trennen sich. Wenn sich die aktuelle Tendenz fortsetzt, wird jede zweite Ehe, die dieses Jahr abgeschlossen wird, gemäss den Zahlen des Bundesamtes für Statistik (BFS) wahrscheinlich in die Brüche gehen.
Die meisten Scheidungen werden nach 3 bis 6 Ehejahren ausgesprochen.
In den Grosstädten wird jede zweite, in ausserstädtischen Gebieten jede dritte Ehe geschieden.
Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren dauert es zwischen 6 bis 12 Monate (je nach Arbeitsbelastung des Gerichts) bis das Scheidungsurteil ausgesprochen wird.
Die Scheidung ist der zweithäufigste Grund für einen persönlichen Konkurs.
Ungefähr 16’737 Scheidungen sind im Jahr 2014 ausgesprochen worden.
Die Ehegatten, die in einer Ehekrise stecken, können sich entweder für eine gerichtliche Trennung oder eine Scheidung auf gemeinsames Begehren entscheiden.
Im Unterschied zu einer Scheidung, die die Ehe beendet, gibt die gerichtliche Trennung den Ehegatten eine gewisse Bedenkzeit, um gemeinsam die Folgen für ihre Lebensgemeinschaft zu beraten.
Vereinbaren die Ehegatten eine gerichtliche Trennung oder eine Scheidung, müssen sie auf jeden Fall ihre Vereinbarung vom Richter ratifizieren (genehmigen) lassen.
Ohne die Ratifizierung des Richters ist die Vereinbarung nicht gültig. Jeder Ehegatte kann übrigens jederzeit seine Vereinbarung, die noch nicht vom Richter ratifiziert wurde, widerrufen.
Der Richter hat die Möglichkeit, die Ratifizierung der Vereinbarung, wenn diese nicht angemessen scheint, abzulehnen.
Den Ehegatten obliegt es, Vernunft und Klugheit zu zeigen, um eine angemessene Vereinbarung zu finden. EasyDivorce.ch GmbH prüft die Richtigkeit der Lösungen, die in der Vereinbarung getroffen werden, nicht. Wenn Sie Zweifel bezüglich des Vereinbarungsinhaltes hegen, empfiehlt Ihnen einfache-scheidung.ch entweder einen Anwalt (www.sav.ch) aufzusuchen oder sich an eine Familienberatungsstelle zu wenden (vgl. Sie die nützlichen Links).
Das gerichtliche Verfahren ist je nachdem, ob es sich um eine Trennung handelt oder um eine Scheidung auf gemeinsames Begehren, unterschiedlich.
Die Trennungsvereinbarung wird im Prinzip je nach Kanton in einem schnellen Verfahren vom Einzelrichter ratifiziert.
Im Fall einer Scheidung auf gemeinsames Begehren ist das Verfahren formeller :
Die Ehegatten schicken dem Richter das gemeinsame Scheidungsbegehren, welches die Vereinbarung über sämtliche Folgen der Scheidung (elterliche Sorge, Betreuung der Kinder, Unterhaltsbeitrag für Kinder, Aufteilung der Vermögenswerte…) einschliesst.
Der Richter lädt dann die Ehegatten zu einer Gerichtsverhandlung vor. Während dieser Gerichtsverhandlung prüft der Richter, ob die Ehegatten freiwillig ihr Einverständnis gegeben haben und ob die Vereinbarung die Interessen des Ehepaares und der Kinder wahrt.
Falls der Richter die Vereinbarung genehmigt, wird die Scheidung ausgesprochen.
Der Güterstand ist ein Paket von Gesetzesbestimmungen, die die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten und die Auseinandersetzung der Vermögenswerte im Fall der Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung) oder des Wechsels des Güterstandes regeln. Die Schweiz kennt drei Güterstände : Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung.
Errungenschaftsbeteiligung
Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand, sofern die Ehegatten keinen anderen Güterstand durch Ehevertrag vor dem Notar ausdrücklich vereinbart haben. Während der Ehe haben die Ehegatten im Prinzip getrennte Vermögen. Sie bleiben Eigentümer ihrer Eigengüter (die Vermögenswerte, die der Ehegatte in die Ehe mitbringt, oder die während der Ehe ihm durch Erbgang zufallen bzw. die er persönlich als Geschenk bekommt) und verwalten diese getrennt. Bezüglich dieser Vermögenswerte, die während der Ehe erworben werden (sog. „Errungenschaften“, zum Beispiel Einkommen, Zinsen), können sie von jedem Ehegatten selbständig benutzt und verwaltet werden. Jedoch ist zu beachten, dass bei der Auflösung des Güterstandes die Errungenschaften geteilt und gleichmässig zwischen den Ehegatten augeteilt werden.
Wahl des Güterstandes
Der Ehevertrag ermöglicht es, einen anderen Güterstand als den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu wählen. Er muss vor einem Notar oder einer anderen Person, die vom jeweiligen Kanton ermächtig ist, Urkunden zu erheben und die die Ehegatten über die Vorteile und Nachteile jedes Güterstandes informieren wird, geschlossen werden. Mehr Informationen darüber werden in der Broschüre des Bundesamts für Justiz herausgegeben oder auf der Webseite der Notare erteilt.
Gütergemeinschaft
Während der Ehe gibt es drei Kategorien der Vermögenswerte: das Eigengut der Ehegattin, das Eigengut des Ehegatten und das Gesamtgut, welches beiden gehört. Das Gesamtgut wird von den Ehegatten im Ehevertrag definiert und zwischen beiden Ehegatten im Fall der Auflösung des Güterstandes aufgeteilt. Wenn die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft wählen möchten, müssen sie einen entsprechenden Ehevertrag abschliessen.
Gütertrennung
Dieser Güterstand sieht kein „Gesamtgut“ vor. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seiner eigenen Vermögenswerte und verwaltet sie allein. Infolgedessen gibt es am Ende der Ehe keine Aufteilung. Die Gütertrennung kann von den Ehegatten durch Ehevertrag gewählt oder durch Gerichtsentscheid im Fall von Eheschutzmassnahmen angeordnet werden.
Im Rahmen einer Trennung oder Scheidung können Sie sich an Fachleute wie Familienberatungsstellen, Paartherapeuten, Mediatoren etc. wenden (sehen Sie dazu die nützlichen Links).
Die Suche einer solchen gütlichen Lösung muss gutgläubig erfolgen, auf die Gefahr hin, dass diese scheitert.
Beachten Sie bitte auch, dass gewisse Sozialhilfestellen auch Rechtshilfe leisten und anbieten.
Wird die Scheidung von Amtes wegen nach zwei Jahre ausgesprochen ?
Die Scheidung wird nicht von Amtes wegen nach einer zweijährigen Trennung ausgesprochen. Nach diesen zwei abgelaufenen Jahren kann jeder Ehegatte die Scheidung auf Klage einreichen.
Wie lange müssen die Ehegatten getrennt gelebt haben, bevor sie ein Scheidungsbegehren einleiten dürfen ?
Um die Möglichkeit der Scheidung ohne Vereinbarung verlangen zu können, müssen die Ehegatten mindestens zwei Jahre durchgehend getrennt gelebt haben. Die Rechtsprechung sieht vor, dass ein dreiwöchiges Wiederzusammenleben bereits genügt, die Trennungszeit aufzuheben.
Es ist dagegen nicht nötig, dass die Ehegatten vor Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens getrennt gelebt haben, wenn sie auf eine umfassendende Einigung gefunden haben.
Vorgehensweise für eine Scheidung
Einfache-scheidung.ch: Vorgehensweise zur Scheidung einer Ehe.
1. Erstellen des Dossiers
Um kostenlosen Zugang zu den für eine Scheidung mit beidseitigem Einverständnis notwendigen Dokumenten zu erhalten, müssen Sie sich ein persönliches Dossier erstellen.
Dazu genügt es auf Neues Dossier zu klicken, und Ihre Email-Adresse sowie ein persönliches Passwort einzugeben.
Nach Ihrer Registrierung können Sie jederzeit ihre persönlichen Daten und Informationen bearbeiten, bzw. Ihr Dossier endgültig löschen.
2. Eingabe der persönlichen Daten und der allgemeinen Informationen
Beide Ehegatten geben durch Ausfüllen des Formulars ihre jeweiligen persönlichen Daten ein.
Die Eheleute geben die allgemeinen Informationen über das Ehepaar ein.
Die Eheleute geben die Informationen bezüglich der Kinder ein.
Die Eheleute geben die Informationen ein über den Wortlaut der Vereinbarung über die Bestimmungen bezüglich:
3. Bescheinigung der Freizügigkeitsstiftung (2. Säule, BVG)
Ist oder war ein Ehegatte berufstätig, muss er den an das Gericht zu schickenden Dokumenten die Bescheinigung seiner Freizügigkeitsstiftung hinzufügen, welche den Betrag seines seit der Hochzeit erworbenen Vorsorgekapitals belegt.
Wir stellen all unseren Kunden einen Standardbrief zur Verfügung, den Sie ihrer Freizügigkeitsstiftung zuschicken können: Sie brauchen diesen Brief nur auszudrucken und ihn Ihrer Freizügigkeitsstiftung zu senden.
4. Verfassen der dem Gericht zu übermittelnden Dokumente (nach Zahlung)
Sind sämtliche nötigen persönlichen Daten und Informationen eingegeben sowie sämtliche Belege vorhanden, können die Eheleute die Dokumente herunterladen und dem Gericht senden.
Der Download dieser Dokumente ist erst nach erfolgter Zahlung möglich.
Nach dem Lesen und der Einverständniserklärung der allgemeinen Bedingungen von Einfache-Scheidung.ch zahlen die Eheleute für die Bestellung der Scheidungsdokumente den Betrag von CHF 550.–
Wichtig: die eingegebenen persönlichen Daten und Informationen können jederzeit verändert, ergänzt und korrigiert werden.
Nach Erhalt der Zahlungsbestätigung können Sie die Dokumente downloaden und ausdrucken.
Die rot markierten Textfelder weisen auf eine unkorrekte Eingabe der nötigen Informationen hin. Sie müssen in diesem Fall wieder (wie in Punkt 2 erläutert) ihr Dossier ergänzen.
Sind Sie mit dem Inhalt der Dokumente zufrieden, können bei Sie Einfache-Scheidung.ch die formelle Bestätigung ihrer Dokumente beantragen. Für den Inhalt der Vereinbarung sind die Eheleute allein verantwortlich.
5. Vorbereitung der dem Gericht zu übermittelnden Dokumente
Nach Erhalt der Zahlungsbestätigung können Sie die Dokumente ausdrucken, unterzeichnen und dem Gericht zuschicken.
Für eine Scheidung:
Gesuch um Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (3 Exemplare)
Scheidungskonvention (3 Exemplare)
Verzeichnis der Beilagen für das Gesuch um Scheidung auf gemeinsames Begehren (3 Exemplare)
Begleitbrief (1 Exemplar)
6. Vorbereitung der Beilagen
Sie fügen den Dokumenten fotokopierte Duplikata der Beilagen hinzu, mit Ausnahme des Familienausweises sowie des Ehevertrages (falls vorhanden) die als Original dem Gericht zuzuschicken sind.
Bitte nummerieren Sie die Beilagen entsprechend der im Beilagenverzeichnis verwendeten Nummerierung, und fügen Sie sie, beispielsweise in einer Plastikhülle, den anderen Dokumenten zu.
7. Abschicken des Dossiers
Legen Sie die dem Gericht zu übermittelnden Dokumente und die Beilagen in einen Briefumschlag den Sie per Einschreiben dem zuständigen Gericht schicken.
8. Weiterer Verlauf des Scheidungsverfahrens
a) Anhörung der Eheleute
Nach Erhalt Ihrer Dokumente fixiert das Gericht das Datum der Anhörung, welche üblicherweise nach einer Frist von 2 bis 3 Monaten stattfindet.
Während dieser Anhörung hört das Gericht die Eheleute getrennt und zusammen an (Art. 111 Abs. 1 ZGB).
Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus (Art. 111 Abs. 2 ZGB)
b) Scheidungsurteil
Nachdem die Scheidung durch das Gericht ausgesprochen wurde, wird das Scheidungsurteil in ca. 2 bis 4 Monaten verfasst.
Nach Erhalt des Urteils haben beide Eheleute die Möglichkeit, gegen das Urteil Beschwerde einzureichen.
Wurde bis Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerde eingereicht, so wird das Scheidungsurteil rechtskräftig.
Wie lange müssen Sie warten, bis dass der Richter die Scheidung ausspricht?
Die Dauer zwischen dem Absenden der Dokumente der Scheidung / Trennung und dem Termin der Verhandlung hängt von der Praxis und der Arbeitsbelastung der Gerichte ab: Sie müssen mit einem bis zu drei Monaten rechnen.
EasyDivorce.ch Sàrl
Avenue des Baumettes 13
1020 Renens
–
info@einfache-scheidung.ch