Im Prinzip müssen die während der Ehedauer bei jedem Ehegatten erworbene Austrittsleistungen zur Hälfte aufgeteilt werden. Nur ausnahmsweise kann ein Ehegatte auf seinen Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (Art. 122 und 123 ZGB).
Wenn der Richter findet, dass der verzichtende Ehegatte keine entsprechende Vorsorge bekommen hat, kann er die Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung eventuell verweigern.
Auch wenn die Ehegatten auf die Aufteilung der während der Ehedauer erworbene Austrittsleistungen verzichten möchten, müssen sie auf jeden Fall den Scheidungsdokumenten die Bescheinigungen ihren beruflichen Vorsorgekassen beifügen.