Den Wortlaut der Vereinbarung nach schweizerischem Recht definieren

Wie können Sie den Vereinbarungsinhalt festlegen so, dass der Richter die Scheidung ausspricht ?

Die Ehegatten müssen sich über die folgenden Elemente einigen:

  • Wer übernimmt den ehelichen Wohnsitz ?
  • Wer bekommt das Sorgerecht über die Kinder und wie wird das Besuchsrecht des anderen Ehegatten ausgeübt ?
  • Wer zahlt den Unterhaltsbeitrag und wieviel ?
  • Wie wird der Güterstand aufgelöst ?

Rente des Ehegatten
Die Rente für den Ehegatten ist nicht obligatorisch. Sie hilft aber dem Ehegatten, sich finanziell wieder auf eigene Füsse zu stellen.
Es ist wichtig, dass die Ehegatten eine angemessene Lösung bezüglich des Betrages dieser Rente suchen.
Im Allgemeinen berücksichtigen die Gerichte die Rollenverteilung während der Ehe, die Bildung und die Wiedereingliederungschancen des nicht-arbeitenden Ehegatten.
Bezüglich des Enddatums der Rentenzahlung an den Ehegatten geht die aktuelle Tendenz in Richtung Abschaffung des Unterhaltsbeitrags sobald die Scheidung ausgeprochen wurde oder einer befristeten Rente bis zum Datum an dem der Ehegatte allein für seinen Unterhalt aufkommen kann (die sogenannte Clean Break- Theorie).

Unterhaltsbeitrag für die Kinder
Der Unterhaltsbeitrag für die Kinder muss von dem Ehegatten dem die Obhut nicht zugeteilt wird, nach seinen Möglichkeiten und als Entschädigung für nicht erbrachte persönliche Leistungen gezahlt werden.

Hier ein Beispiel für die Berechnung und Festlegung des Unterhaltsbeitrages für Kinder:

  • 15% des monatlichen Gehalts für Einkindfamilien
  • 25% für 2 Kinder
  • 30% für 3 Kinder oder mehr

Der Betrag des Unterhaltsbeitrages für Kinder kann je nach Alter des Kindes variieren:

Beispiel:
Höhe des Monatsgehalts des Ehegatten, dem nicht die Obhut über die Kinder zugeteilt wurde: CHF 5000.-
Entsprechender Unterhaltsbetrag für ein Kind: CHF 750.- (15% des Gehalts)
Dieser Betrag könnte wie folgt gestaffelt werden :
Kind ist zwischen 0 und 6 Jahre alt: CHF 600.-
Kind ist zwischen 7 und 13 Jahre alt : CHF 700.-
Kind ist zwischen 13 und 18 Jahre alt : CHF 800.-

Die folgende Excel-Tabelle zeigt Ihnen ein Beispiel, wie der Unterhaltsbeitrag des Kindes errechnet werden kann
http://www.einfache-scheidung.ch/_inhouse/form/DE_rente_scheidung.xls

Wie wird der Güterstand aufgelöst? (Zuteilung der Güter)
Zuerst stellt sich die Frage, ob ein Ehevertrag zwischen den Ehegatten abgeschlossen wurde (Gütertrennung und Gütergemeinschaft).

Gütertrennung :
Allein jene Güter, die gemeinsam erworben wurden (und demnach nicht als Eigengut gewertet werden können) werden aufgeteilt. Des Weiteren bleibt jeder Ehegatte Besitzer des eigenen Eigengutes (jener Vermögenswerte, die vor der Ehe, durch das Eigenvermögen oder -einkommen bzw. durch Erbfall oder Schenkung erworben wurden).

Gütergemeinschaft :
Der Ehevertrag kann gewisse Klauseln beinhalten, die bei der Auflösung des ehelichen Güterstandes die Aufteilung bestimmen. Man sollte daher den Ehevertrag überprüfen oder gegebenenfalls den Notar, welcher ihn beurkundet hat, kontaktieren.

Gibt es keinen Ehevertrag, sind die Ehegatten dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftenbeteiligung unterstellt.
Dieser Güterstand sieht vor, dass jeder Ehegatte Besitzer zwei verschiedener Gütermassen ist: einerseits der Eigengüter, andererseits der Errungenschaften.

Als Eigengüter bezeichnet man :

  1. Jene persönlichen Gegenstände und Güter, die einem Ehegatten zur exklusiven Nutzung dienen;
  2. die Güter, welche dem Ehegatten vor Abschluss der Ehe gehörten oder die ihm durch Erbfall oder unentgeltlicher Schenkung zuteil wurden;
  3.  Genugtuungsansprüche;
  4. die durch Wiederanlage des Eigengutes erworbenen Vermögenswerte

Als Errungenschaften der Ehegemeinschaft gelten die während der Ehe entgeltlich erworbenen Güter :

  1. Arbeitserwerb;
  2. Renten aus der Pensionskasse, AHV-Renten, IV-Renten etc.;
  3. Renten wegen Arbeitsunfähigkeit;
  4. Erträge aus dem Eigengut (beispielsweise Zinsen);
  5. die durch Wiederanlage der Errungenschaften erworbenen Vermögenswerte.

Die Auflösung des Güterstandes berücksichtigt den Gewinn beider Ehegatten. Dieser Gewin wird berechnet, indem vom Gesamtwert aller Errungenschaften die Summe sämtlicher Schulden abgezogen  wird. Der andere Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des somit errechneten Gewinns. Übertrifft die Summe der Schulden die Summe der Errungenschaften, hat der andere Ehegatte keinen Ansprch auf die Errungenschaften des Anderen.

In der Praxis beginnt die Aufteilung der Gütermasse durch die Zuteilung jeden Gutes an die Ehegatten.