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CHF 490.-- Trennung
CHF 760.-- Scheidung

Die Erstellung des Dossiers ist kostenlos - allein der Zugriff auf die Dokumente ist gebührenpflichtig

Einfache-Scheidung.ch ermöglicht es den Eheleuten, ihre provisorische Trennung zu regeln, indem sie diese per Trennungsvereinbarung (Vereinbarung über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft) zum Preis von CHF 490,-- festlegen können.

Zum Preis von CHF 760,-- ermöglicht Einfache-Scheidung es den Eheleuten, die zur Scheidung nötigen Dokumente zu erstellen.

Der obenerwähnte Preis gilt für beide.

Achtung: die Gerichtskosten sind in den oben angegebenen Beträgen nicht mitinbegriffen! Diese Kosten variieren je nach Kanton in dem die Trennung bzw. die Scheidung beantragt wird. Die daraus entstehenden Kosten werden dann direkt vom Gericht berechnet. Wenn Sie detailliertere Informationen betreffend der genauen Kosten möchten, wenden Sie sich bitte an das zuständige Gericht.

Auszug von oft gestellte Fragen

Ehevertrag und die verschiedenen Güterstände


Der Güterstand ist ein Paket von Gesetzesbestimmungen, die die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten und die Auseinandersetzung der Vermögenswerte im Fall der Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung) oder des Wechsels des Güterstandes regeln. Die Schweiz kennt drei Güterstände : Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung.

Errungenschaftsbeteiligung
Die Errungenschaftsbeteiligung  ist der ordentliche Güterstand, sofern die Ehegatten keinen anderen Güterstand durch Ehevertrag vor dem Notar ausdrücklich vereinbart haben. Während der Ehe haben die Ehegatten im Prinzip getrennte Vermögen. Sie bleiben Eigentümer ihrer Eigengüter (die Vermögenswerte, die der Ehegatte in die Ehe mitbringt, oder die während der Ehe ihm durch Erbgang zufallen bzw. die er persönlich als Geschenk bekommt) und verwalten diese getrennt. Bezüglich dieser Vermögenswerte, die während der Ehe erworben werden (sog. "Errungenschaften", zum Beispiel Einkommen, Zinsen), können sie von jedem Ehegatten selbständig benutzt und verwaltet werden. Jedoch ist zu beachten, dass bei der Auflösung des Güterstandes die Errungenschaften geteilt und gleichmässig zwischen den Ehegatten augeteilt werden.

Wahl des Güterstandes
Der Ehevertrag ermöglicht es, einen anderen Güterstand als den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu wählen. Er muss vor einem Notar oder einer anderen Person, die vom jeweiligen Kanton ermächtig ist, Urkunden zu erheben und die die Ehegatten über die Vorteile und Nachteile jedes Güterstandes informieren wird, geschlossen werden. Mehr Informationen darüber werden in der Broschüre des Bundesamts für Justiz herausgegeben oder auf der Webseite der Notare erteilt.

Gütergemeinschaft
Während der Ehe gibt es drei Kategorien der Vermögenswerte: das Eigengut der Ehegattin, das Eigengut des Ehegatten und das Gesamtgut, welches beiden gehört. Das Gesamtgut wird von den Ehegatten im Ehevertrag definiert und zwischen beiden Ehegatten im Fall der Auflösung des Güterstandes aufgeteilt. Wenn die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft wählen möchten, müssen sie einen entsprechenden Ehevertrag abschliessen.

Gütertrennung
Dieser Güterstand sieht kein "Gesamtgut" vor. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seiner eigenen Vermögenswerte und verwaltet sie allein. Infolgedessen gibt es am Ende der Ehe keine Aufteilung. Die Gütertrennung kann von den Ehegatten durch Ehevertrag gewählt oder durch Gerichtsentscheid im Fall von Eheschutzmassnahmen angeordnet werden.

 

Besteuerung und Scheidung/Trennung


Muss man vor Einreichen des Scheidungsbegehrens auf die Besteuerung warten ?

Nein. Die Besteuerung spielt hinsichtlich der Scheidung keine Rolle.

Folgen der Ehetrennung auf die Besteuerung der Ehegatten

Sobald die Ehegatten getrennt sind, können sie eine getrennte Besteuerung bei den Steuerbehörden beantragen. Dazu müssen Sie die Steuerbehörde über Ihre Trennung informieren und das effektive Trennungsdatum angeben.

"Automatische" Scheidung nach einer zweijährigen Trennung?


Wird die Scheidung von Amts wegen nach zwei Jahre ausgesprochen ?

Die Scheidung wird nicht von Amts wegen nach einer zweijährigen Trennung ausgesprochen. Nach diesen zwei abgelaufenen Jahren kann jeder Ehegatte die Scheidung auf Klage zu verlangen.