Auszug von oft gestellte Fragen

Unterhaltsbeitrag während einer Trennung


Die Excel-Tabelle enthält einige Informationen, die den Ehegatten die grobe Schätzung der Rente, die ein Ehegatte dem anderen schuldet, ermöglichen.

Diese Tabelle kann benutzt werden, wenn einer der Ehegatten die Obhut der Kinder innehat und der andere nur ein Besuchsrecht ausübt. Im Falle des gemeinsamen Sorgerechts wird der Überschuss geteilt und der monatliche Grundbetrag des Unterhaltes für das Kind sollte für jeden Gatten identisch (z.B. CHF 500,-) sein.

Beispiel : http://www.einfache-scheidung.ch/_inhouse/form/DE_rente_trennung.xls

Hier sehen Sie ein Beispiel der Berechnung für den Unterhaltsbeitrag während der Trennung, wenn die Betreuung der Kinder von einem der Ehegatten übernommen wird.

Hier sehen Sie ein anderes Beispiel der Berechnung für die Rente während der Trennung, wenn die Ehegatten das Sorgerecht der Kinder gemeinsam ausüben.

Ehevertrag und die verschiedenen Güterstände


Der Güterstand ist ein Paket von Gesetzesbestimmungen, die die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten und die Auseinandersetzung der Vermögenswerte im Fall der Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung) oder des Wechsels des Güterstandes regeln. Die Schweiz kennt drei Güterstände : Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung.

Errungenschaftsbeteiligung
Die Errungenschaftsbeteiligung  ist der ordentliche Güterstand, sofern die Ehegatten keinen anderen Güterstand durch Ehevertrag vor dem Notar ausdrücklich vereinbart haben. Während der Ehe haben die Ehegatten im Prinzip getrennte Vermögen. Sie bleiben Eigentümer ihrer Eigengüter (die Vermögenswerte, die der Ehegatte in die Ehe mitbringt, oder die während der Ehe ihm durch Erbgang zufallen bzw. die er persönlich als Geschenk bekommt) und verwalten diese getrennt. Bezüglich dieser Vermögenswerte, die während der Ehe erworben werden (sog. "Errungenschaften", zum Beispiel Einkommen, Zinsen), können sie von jedem Ehegatten selbständig benutzt und verwaltet werden. Jedoch ist zu beachten, dass bei der Auflösung des Güterstandes die Errungenschaften geteilt und gleichmässig zwischen den Ehegatten augeteilt werden.

Wahl des Güterstandes
Der Ehevertrag ermöglicht es, einen anderen Güterstand als den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu wählen. Er muss vor einem Notar oder einer anderen Person, die vom jeweiligen Kanton ermächtig ist, Urkunden zu erheben und die die Ehegatten über die Vorteile und Nachteile jedes Güterstandes informieren wird, geschlossen werden. Mehr Informationen darüber werden in der Broschüre des Bundesamts für Justiz herausgegeben oder auf der Webseite der Notare erteilt.

Gütergemeinschaft
Während der Ehe gibt es drei Kategorien der Vermögenswerte: das Eigengut der Ehegattin, das Eigengut des Ehegatten und das Gesamtgut, welches beiden gehört. Das Gesamtgut wird von den Ehegatten im Ehevertrag definiert und zwischen beiden Ehegatten im Fall der Auflösung des Güterstandes aufgeteilt. Wenn die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft wählen möchten, müssen sie einen entsprechenden Ehevertrag abschliessen.

Gütertrennung
Dieser Güterstand sieht kein "Gesamtgut" vor. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seiner eigenen Vermögenswerte und verwaltet sie allein. Infolgedessen gibt es am Ende der Ehe keine Aufteilung. Die Gütertrennung kann von den Ehegatten durch Ehevertrag gewählt oder durch Gerichtsentscheid im Fall von Eheschutzmassnahmen angeordnet werden.

 

Einleitung über die Scheidung in der Schweiz


Immer mehr Ehepaare trennen sich. Wenn sich die aktuelle Tendenz fortsetzt, wird jede zweite Ehe, die dieses Jahr abgeschlossen wird, gemäss den Zahlen des Bundesamtes für Statistik (BFS) wahrscheinlich in die Brüche gehen.

Die meisten Scheidungen werden nach 3 bis 6 Ehejahren ausgesprochen.

In den Grosstädten wird jede zweite, in ausserstädtischen Gebieten jede dritte Ehe geschieden.

Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren dauert es zwischen 6 bis 12 Monate (je nach Arbeitsbelastung des Gerichts) bis das Scheidungsurteil ausgesprochen wird.

Die Scheidung ist der zweithäufigste Grund für einen persönlichen Konkurs.


Ungefähr 19'613 Scheidungen sind im Jahr 2008 ausgesprochen worden.

Die Ehegatten, die in einer Ehekrise stecken, können sich entweder für eine gerichtliche Trennung oder eine Scheidung auf gemeinsames Begehren entscheiden.


Im Unterschied zu einer Scheidung, die die Ehe beendet, gibt die gerichtliche Trennung den Ehegatten eine gewisse Bedenkzeit, um gemeinsam die Folgen für ihre Lebensgemeinschaft zu beraten.

Vereinbaren die Ehegatten eine gerichtliche Trennung oder eine Scheidung, müssen sie auf jeden Fall ihre Vereinbarung vom Richter ratifizieren (genehmigen) lassen.

Ohne die Ratifizierung des Richters ist die Vereinbarung nicht gültig. Jeder Ehegatte kann übrigens jederzeit seine Vereinbarung, die noch nicht vom Richter ratifiziert wurde, widerrufen.

Der Richter hat die Möglichkeit, die Ratifizierung der Vereinbarung, wenn diese nicht angemessen scheint, abzulehnen.


Den Ehegatten obliegt es, Vernunft und Klugheit zu zeigen, um eine angemessene Vereinbarung zu finden.  EasyDivorce.ch GmbH prüft die Richtigkeit der Lösungen, die in der Vereinbarung getroffen werden, nicht. Wenn Sie Zweifel bezüglich des Vereinbarungsinhaltes hegen, empfiehlt Ihnen einfache-scheidung.ch entweder einen Anwalt (www.sav.ch) aufzusuchen oder sich an eine Familienberatungsstelle zu wenden (vgl. Sie die nützlichen Links).


Das gerichtliche Verfahren ist je nachdem, ob es sich um eine Trennung handelt oder um eine Scheidung auf gemeinsames Begehren, unterschiedlich. 


Die Trennungsvereinbarung wird im Prinzip je nach Kanton in einem schnellen Verfahren vom Einzelrichter ratifiziert.


Im Fall einer Scheidung auf gemeinsames Begehren ist das Verfahren formeller :

Die Ehegatten schicken dem Richter das gemeinsame Scheidungsbegehren, welches die Vereinbarung über sämtliche Folgen der Scheidung (elterliche Sorge, Betreuung der Kinder, Unterhaltsbeitrag für Kinder, Aufteilung der Vermögenswerte...) einschliesst.

Der Richter lädt dann die Ehegatten zu einer Gerichtsverhandlung vor. Während dieser Gerichtsverhandlung prüft der Richter, ob die Ehegatten freiwillig ihr Einverständnis gegeben haben und ob die Vereinbarung die Interessen des Ehepaares und der Kinder wahrt.

Falls der Richter die Vereinbarung genehmigt, wird die Scheidung ausgesprochen.