Die Trennung

Trennung 

Rechtsfolgen der Trennung

Juristisch gesehen bleiben die getrennten Ehegatten verheiratet.

Die getrennten Ehepartner schulden einander weiterhin gegenseitige Treue und Beistand.

Bezüglich der gemeinsamen Kinder, üben die getrennten Eltern weiterhin die elterliche Sorge gemeinsam aus; die Trennungsvereinbarung regelt die Obhut über die Kinder und die Ausübung des Besuchtsrechtes.

Die Trennung ist im Prinzip ohne Folge für den ehelichen Güterstand.

Im Falle einer Trennung bleiben die Ehegatten gegenseitig erbberechtigt.

Normalerweise lassen sich die Ehegatten rückwirkend auf den 1. Januar des laufenden Jahres während dem sie sich trennen, steuerlich  getrennt veranlagen.

In der Regel ist die Trennung nicht befristet. Die Ehegatten können jederzeit das Zusammenleben wieder aufnehmen. Das wird von der Rechtsprechung zum Beispiel auch angenommen, wenn die Eheleute zwei Wochen lang wieder zusammen leben.

Im Allgemeinen werden die Trennungsmodalitäten im Trennungsbegehren definiert.


Trennungsbegehren

Wenn Sie sich von Ihrer Ehegattin/ Ihrem Ehegatte trennen wollen, müssen gewisse Fragen geregelt werden:

Wer bekommt die Obhut über die gemeinsamen Kinder ?

Wer muss den Unterhaltsbeitrag an die Familie zahlen und wieviel ?

Wer bleibt im der ehelichen Wohnung und wer zieht aus ?

Wie wird das Besuchsrecht ausgeübt ?

Auszug von oft gestellte Fragen

Besteuerung und Scheidung/Trennung


Muss man vor Einreichen des Scheidungsbegehrens auf die Besteuerung warten ?

Nein. Die Besteuerung spielt hinsichtlich der Scheidung keine Rolle.

Folgen der Ehetrennung auf die Besteuerung der Ehegatten

Sobald die Ehegatten getrennt sind, können sie eine getrennte Besteuerung bei den Steuerbehörden beantragen. Dazu müssen Sie die Steuerbehörde über Ihre Trennung informieren und das effektive Trennungsdatum angeben.

Trennungszeit vor der Scheidung?


Wie lange müssen die Ehegatten getrennt gelebt haben, bevor sie ein Scheidungsbegehren einleiten dürfen ?

Um die Möglichkeit der Scheidung ohne Vereinbarung verlangen zu können, müssen die Ehegatten mindestens zwei Jahre durchgehend getrennt gelebt haben. Die Rechtsprechung sieht vor, dass ein dreiwöchiges Wiederzusammenleben bereits genügt, die Trennungszeit aufzuheben.

Es ist dagegen nicht nötig, dass die Ehegatten vor Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens getrennt gelebt haben, wenn sie auf eine umfassendende Einigung gefunden haben.

Wie kann der Wortlaut der Vereinbarung für eine Trennung nach schweizerischem Recht festgelegt werden?


Wie kann der Wortlaut der Vereinbarung vereinbart werden, wenn statt einer Scheidung eine einfache Trennung  gewünscht ist?

Die Ehegatten müssen eine Übereinkunft bezüglich der folgenden Punkte finden:
Wer behält den ehelichen Wohnsitz?
Wem wird die Obhut über die Kinder zugeteilt? Wie wird das Besuchsrecht ausgeübt?
Wer zahlt wem Unterhalt und  welchen Betrag?

Zuteilung des ehelichen Wohnsitzes
Die Ehegatten müssen diesbezüglich eine Einigung finden. Normalerweise wird dem Ehegatten, dem die Obhut über die Kinder zugeteilt wird, auch der eheliche Wohnsitz zugeteilt.
 

Zahlung eines Unterhaltsbeitrags für die Familie (Alimente, Unterhalt)
Solange die Ehe andauert sind sich die Eheleute gegenseitig zu Treue und Unterstützung verpflichtet. Diese Pflicht wird im Falle einer Trennung durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrages ausgeübt.

Als Anhaltspunkt fkönnen Sie die folgende Excel-Datei verwenden:
 http://www.einfache-scheidung.ch/_inhouse/form/DE_rente_trennung.xls

Das von dieser Excel-Tabelle ausgerechnete Ergebnis ist ist nur ein Anhaltspunkt und kann nicht alle persönlichen und finanziellen Eigenheiten berücksichtigen. Für eventuelle Fehler kann Einfache-Scheidung nicht haftbar gemacht werden.

Im Prinzip erfolgt die Rechnung wie folgt:

Das Einkommen sowie die Ausgaben jedes Ehegatten werden addiert um festzustellen, ob es einen Überschuss gibt, der aufzuteilen wäre.
Die Berechnung wird mittels einer Prozentregel durchgeführt, dessen Verteilung davon abhängt, welcher Ehegatte die Obhut der Kinder zugeteilt bekommt.